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Nr. 60/2015/31

Zuständigkeit zur Verfolgung von Verstössen gegen die Meldepflicht nach Entsendegesetz; Regelung der Zuständigkeit auf Verordnungsstufe; Vollzugskompetenz des Regierungsrats; Delegation von Entscheidungsbefugnissen an nachgeordnete Dienststellen – Art. 6 EMRK; Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 lit. d, Art. 9 Abs. 2 lit. a, Art. 12 und Art. 13 EntsG; Art. 50 lit. b, c und f, Art. 65 Abs. 1, Art. 67 lit. e und Art. 70 Abs. 1 KV; Art. 5 und Art. 5a OrgG; Art. 26 Abs. 1 EG StGB; § 1 VV über minimale Arbeits- und Lohnbedingungen.

Schaffhausen · 2018-11-30 · Deutsch SH
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Die Qualifikation eines Tatbestands als straf- oder verwaltungsstrafrechtlich bzw. als verwaltungsrechtlich ist formeller Natur und obliegt in erster Linie dem Gesetzgeber. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob einer Sanktion Straf- oder straf-rechtsähnlicher Charakter im Sinne von Art. 6 EMRK zukommt. Zuständigkeit der Strafbehörden zur Verfolgung von Verstössen gegen die Meldepflicht des Arbeitgebers nach Entsendegesetz verneint (E. 4.3.1–4.3.3). Der Regierungsrat muss grundsätzlich nur die wichtigsten Verwaltungshandlungen selber vornehmen. Entsprechende Entscheidungsbefugnisse kann er nur an nachgeordnete Dienststellen delegieren, wenn ihn das Gesetz dazu ermächtigt. Übrige, weniger wichtige Entscheidungsbefugnisse kann der Regierungsrat mittels Verordnung auf nachgeordnete Dienststellen übertragen, soweit sie ihm nicht durch Gesetz oder Verfassung zugewiesen sind. Zuständigkeit des Arbeitsamts zum Vollzug des Entsendegesetzes bejaht (E. 4.5.2).